Die Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen in Deutschland sind in dem §622 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Demnach ist es so, dass der Arbeitgeber ein
Arbeitsverhältnis zum 15. oder zum Ende eines Monats fristgerecht kündigen kann, wenn er sich an die gesetzlich geregelten Kündigungsfristen hält.
Die Kündigungsfristen liegen dabei zwischen einem und 7 Monate und werden danach berechnet, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand. Wenn ein Arbeitsverhältnis also nur zwei Jahre bestand, ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Wenn ein Arbeitsverhältnis 15 Jahre oder länger bestand, liegt die Kündigungsfrist bei 7 Monaten. Allerdings gibt es Unklarheiten darüber, ob die Zeit eines Arbeitsverhältnisse angerechnet wird, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
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Dazu gibt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes in Düsseldorf, Rechtssache C-555/07. Demnach hat das Gericht entschieden, dass die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen ist.
Dieses Urteil wurde mit der Richtlinie 2000/78/EG aus dem Jahr 2000 begründet. Diese regelt mit bestimmten Vorschriften die Gleichbehandlung im Berufsleben. Das Gericht argumentierte also, dass der Arbeitnehmer, der jünger als 25. Jahre alt ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht auf Grund seines Alters benachteiligt werden darf.