Kündigungsfristen bei einem befristeten Arbeitsvertrag
Im Allgemeinen ist ein Kündigung bei befristeten Dienstverhältnissen nicht möglich.
Befristete Arbeitsverträge enden erst bei Zeitablauf d.h. sie werden über einen gewissen Zeitraum beziehungsweise bis zu einem bestimmten Tag abgeschlossen und
können innerhalb dieser vereinbarten Zeit nicht aufgelöst werden.
Ausnahmen
Ausnahmen bilden eine vorzeitige (fristlose) Entlassung bzw. ein vorzeitiger (fristloser) Austritt.
Gründe für eine fristlose Entlassung können Verrat von Betriebsgeheimnissen, Vertrauensunwürdigkeit (z.B. unrechtmäßiger Krankenstand), beharrliche Pflichtvernachlässigung, Alkohol- oder Drogenmissbrauch etc. sein.
Anlässe für einen fristlosen Austritt können zum Beispiel sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber, Ehrenbeleidigungen des Arbeitnehmers durch den Dienstgeber, Verleitung zu ungesetzlichen Handlungen oder Gesundheitsgefährdung sein.
»Mehr zum kündigen eines Arbeitnehmers.
In beiden Fällen (bei einer vorzeitigen Entlassung und bei einem vorzeitigen Austritt) muss der Entlassung- bzw. Austrittsgrund (beispielsweise durch Zeugen) bewiesen werden können.
Ein weiterer Sonderfall für Kündigung bei befristeten Dienstverhältnissen wäre eine – im befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich beschlossene – Kündigungsmöglichkeit (also eine „Höchstbefristung“) mit welcher auch eine Kündigungsfrist gegeben wäre. Die Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverträgen wäre somit in eben genanntem genauestens geregelt.
Die allgemeinen Kündigungsfristen, bei Kündigung durch den Arbeitgeber betragen:
- wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat: ein Monat,
- nach fünf Jahren: zwei Monate
- nach acht Jahren: drei Monate
- nach zehn Jahren: vier Monate
- und nach 12, 15, 20 Jahren: jeweils 5, 6 und 7 Monate.
Oft sind abweichende Kündigungsfristen ,für den Arbeitgeber, in den Tarifverträgen geregelt.
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