Die Laufzeiten aller BahnCards, die ausschließlich von der Deutschen Bahn vertrieben werden, betragen
ein Jahr – von Spezialangeboten abgesehen. Das bedeutet, eine BahnCard kann frühestens nach Ablauf der ersten zwölf Monate gekündigt werden. Dafür muss der Nutzer sein Abonnement grundsätzlich spätestens sechs Wochen vor dem Ende der Laufzeit kündigen, ansonsten verlängert es sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Das Kündigungsverfahren ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von BahnCards unter dem Punkt 2.5.1 geregelt. Demzufolge muss die BahnCard schriftlich, aber formlos, beim BahnCard Service gekündigt werden. Es empfiehlt sich der Postweg im Einschreibeverfahren an die folgende Anschrift:
BahnCard Service
60643 Frankfurt
Ein Einschreibebrief ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Weitere Adressen findet der Kunde auf der Rückseite seiner BahnCard; auch eine E-Mail-Adresse. Wer sich für eine Kündigung per E-Mail entscheidet, sollte diese jedoch unbedingt mit einer Lesebestätigung versehen und so rechtzeitig kündigen, dass wenn keine Kündigungsbestätigung von Seiten der Deutschen Bahn erfolgt, notfalls nochmals auf schriftlichem Wege gekündigt werden kann.
Ein besonderes Kündigungsverfahren schreibt die Deutsche Bahn Kunden einer BahnCard 100 vor. Gemäß Punkt 3.2.6 bedarf die Kündigung einer BahnCard 100 der Schriftform. Eine Kündigung wird erst mit Eingang der BahnCard 100 beim bahn.bonus comfort-Service per Einschreiben wirksam. Diese muss zudem spätestens am 5. des Folgemonats eingegangen sein, ansonsten verlängert sich die Laufzeit monatlich weiter bis zum Eintreffen der BahnCard bei der Deutschen Bahn.
Fristlose außerordentliche Kündigung der BahnCard
Abweichend von der Laufzeit können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderkündigungsrechte in Anspruch genommen werden. Dies ist bei angekündigten Preiserhöhungen der Fall. Der Kunde wird in der Regel rechtzeitig vorher informiert und bekommt nach der Zustellung dieser Information vier Wochen Zeit, den neuen Tarifbedingungen zu widersprechen. In diesem Fall wird das Abonnement außerordentlich vor Ablauf der festgelegten Laufzeit gekündigt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen, wird seine Zustimmung vorausgesetzt und der Vertrag wird unter den neuen Tarifbedingungen fortgesetzt.
Außerordentliche Kündigungen sind auch möglich, wenn der Kunde gezielt falsche Informationen von der Deutschen Bahn schriftlich und direkt an ihn adressiert erhält. Allgemeine Werbeversprechen, die nicht eingehalten wurden, zählen dabei nicht.
Ansonsten unterliegen alle außerordentlichen Kündigungen der Kulanz der Bahn. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Kündigung seines Abonnements, lohnt es sich oft, der Bahn eine verspätete Kündigung mit einer Begründung zu schicken. Dem Schreiben – möglichst vor dem neuen Gültigkeitsbeginn abgeschickt – sollte die neue BahnCard anbeiliegen.
Bei Fahrplanänderungen, die den Kunden übermäßig benachteiligen, zeigt sich die Bahn in Ausnahmefällen kulant und akzeptiert eine frühzeitige Kündigung.
Eine außerordentliche Kündigung aufgrund besserer Rahmenbedingungen außerhalb der BahnCard, wodurch sich diese manchem Kunden plötzlich als sinnlos darstellt, ist nicht möglich.
Es bleibt zu beachten, dass Nutzer von Firmen-BahnCards, die der Arbeitgeber bezahlt, unbedingt vom Nutzer gekündigt werden müssen, da dieser für das Abonnement voll verantwortlich ist.