Das Betriebsverfassungsgesetz ist ein besonderes Gesetz, welches die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in ihren Unternehmen regelt. Hierbei geht es um Angelegenheiten des Betriebes, welche den Arbeitsplatz betreffen. Die verwendete Abkürzung für diesen Begriff Betriebsverfassungsgesetz heißt BetrVG.
Auch eine Voraussetzung für die Wahl des Betriebsrates hängt vor allem mit der Größe des Unternehmens zusammen. Gibt es hierin mehr als fünf Mitarbeiter, welche auch wahlberechtigt sind und von denen wenigstens drei wählbar sind, können sich Arbeitnehmer hier für den Betriebsrat entscheiden.
In den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes wird unter anderem:
- die Einrichtung von Betriebsräten (§ 1),
- Betriebsteile sowie Kleinstbetriebe (§ 4)
- und auch die Stellung der Gewerkschaften geregelt.
Zudem beinhaltet das Betriebsverfassungsrecht auch Ausführungen im Zusammenhang mit:
- der Wahl des Betriebsrats,
- die Betriebsversammlung,
- der Geschäftsführung
- sowie die Rechte der Auszubildenden- und Jugendvertretung.
Geregelt werden zudem auch die Wahlformalitäten in dem BetrVG und vor allem in der Wahlordnung.
Der gewählte Betriebsrat vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer gegenüber ihrem zuständigen Arbeitgeber. Die Mittel, welche ihm hierfür zur Verfügung stehen, regelt das BetrVG.
Nach § 74 Abs. 2 BetrVG ist es dabei dem Betriebsrat verboten zur Durchsetzung der Ziele einen betriebsinternen Streik zu gestalten. Daher dürfen weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber den Frieden des Betriebs oder auch den Arbeitsablauf stören.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind hierbei nach § 2 Abs. 1 stets zu einer vertrauensvollen Kooperation verpflichtet.
Der Betriebsrat und die Belegschaft
Der zuständige Betriebsrat steht mit den Arbeitern im ständigen Austausch. Hierbei hat jeder Arbeitnehmer auch das Recht, sich während Arbeitszeit an den internen Betriebsrat zu wenden.
Normalerweise werden hierfür vom Betriebsrat auch separate Sprechstundenzeiten bestimmt, jedoch können sich Arbeitnehmer auch außerhalb der festgelegten Zeiten an ihren Betriebsrat wenden.
Auch im Zuge der Betriebsbegehung mit den Arbeitern kann der Betriebsrat in Kontrakt treten und sich ebenfalls nach den Anliegen der Mitarbeiter erkundigen. Nebenbei kann der Betriebsrat auch Informationen, welche er im Zuge des Unterrichtungsrechts von seinem Arbeitgeber bekommen hat, an die Mitarbeiter weiterleiten.
Hiervon sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse jedoch ausgenommen. Diese müssen allerdings vom Arbeitgeber insbesondere als solche benannt werden.
Das wichtigste Gremium des Betriebsrats ist eine Betriebsversammlung. Zu einer solchen muss er nach § 43 Abs. 1 BetrVG in jedem Quartal des Jahres laden. Wenn keine dringenden innerbetrieblichen Gründe dagegen sprechen, findet eine solche Betriebsversammlung generell während der Arbeitszeit statt.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Arbeiter für diese zusätzlich aufgewandte Zeit separat bezahlt werden. Eine Betriebsversammlung dient einer Aussprache und dem Informationsaustausch zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern.