Ein Arbeitsverhältnis zwischen zwei Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) kann unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen von beiden Seiten gekündigt werden. Üblich ist – vor allem bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen – eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.
Dass heißt konkret
, es kann immer nur zum 31.03., zum 30.06., zum 30.09. oder zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens 6 Wochen vor dem entsprechenden Kündigungsdatum zugegangen sein.
Auf das Jahr 2011 bezogen, muss also eine Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende am 17.02. erfolgt sein, wenn man zum Quartalsende 31.03 kündigen will, am 19.05., wenn man zum Quartalsende 30.06. kündigen will, am 19.08., wenn man zum Quartalsende 30.09. kündigen will und entsprechend am 18.11., wenn man zum Quartalsende 31.12. kündigen will.
Welche Kündigungsfrist aber tatsächlich gilt, steht im Arbeitsvertrag und kann zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart werden, sofern sie nicht dem geltenden Recht widerspricht. Dies bedeutet, dass – sofern es gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen gibt – diese nicht unterschritten werden dürfen (Ausnahme: Probezeit). Es darf aber eine, von der gesetzlichen Frist abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden, sofern sie länger ist.
Zu beachten gilt auch, ob bestimmte Tarifverträge Anwendung finden, die abweichende Kündigungsfristen vorsehen.
Aktuell beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats. Dies gilt für unbefristete Arbeitsverhältnisse innerhalb der ersten beiden Beschäftigungsjahre. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses kann sich diese Frist verlängern. Im Sinne des Gesetzes bedeuten vier Wochen 28 Tage.
Mehr dazu: Kündigungsfristen Arbeitnehmer
Abgesehen hiervon sieht das Arbeitsrecht auch außerordentliche (fristlose) Kündigungen vor – sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer (§ 626 BGB). Hierfür müssen jedoch ganz bestimmte, gesetzlich festgeschriebene Voraussetzungen vorliegen und es der kündigenden Partei nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist fortzusetzen. Das Arbeitsverhältnis endet dann sofort mit dem Aussprechen der Kündigung.
Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen, von dem vor allem auch zukünftig negative Folgen zu befürchten sind. Bei der Beurteilung hiervon kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Mehr dazu: »Gekündigt worden – was tun?
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Erhält ein Arbeitgeber eine Kündigung bzw. eine fristlose Kündigung die er für nicht berechtigt und/oder für nicht gesetzmäßig erachtet, kann hiergegen Kündigungsschutzklage einreichen. Auch für die Einreichung dieser Klage gilt es eine Frist von drei Wochen ab Kenntnisnahme der Kündigung. Reicht der gekündigte Arbeitgeber innerhalb dieser drei Wochen nicht Klage ein, muss er die Kündigung akzeptieren, da sie dann rechtswirksam ist.
»Mehr zur richtigen Kündigung des Arbeitsvertrages und zum Kündigungsschreiben