Außerordentliche Kündigung von Werkverträgen

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, welcher zwischen einem Unternehmen und einem Kunden abgeschlossen wird und als Zweck der Herstellung einer oder mehrerer Sachen, auch „Werk“ genannt als Ziel hat.

In diesem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Auftragserledigung während sich der Auftraggeber zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Großer Unterschied zu einem Dienstvertrag ist dabei, dass der Auftragnehmer, bei einem Werkvertrag, die Fertigstellung des Werkes schuldet und nicht nur das Bemühen.

Als Auftrag können Bauarbeiten zählen, Reparaturarbeiten, Transportleistungen, unterschiedliche handwerkliche Tätigkeiten oder auch das Erstellen von Webseiten, Plänen oder Gutachten.

Neben diesen herkömmlichen Werkverträgen findet man heute den Werkvertrag jedoch auch in verschiedenen Sonderformen wie als Reisevertrag, Frachtvertrag, Bauvertrag, Planungsvertrag oder als Personen-Beförderungsvertrag.

Werkverträge können unter besonderen Umständen gekündigt werden, eine Kündigung steht dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer zu.

Kündigung als Auftraggeber

Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers ist jedoch eingeschränkter als das des Auftraggebers. So ist es dem Auftraggeber jederzeit möglich, den Werkvertrag ohne Fristen und ohne Gründe zu beenden, so lange die in diesem Werkvertrag benannte Leistung nicht erbracht ist.

Die Kündigung ist auch dann frist- und grundlos möglich, wenn nur noch behebbare Mängel beseitigt werden müssen.

Stehen jedoch noch fortlaufende Werkleistungen an, so muss auch der Auftraggeber sich an bestimmte Kündigungsfristen halten. Geregelt ist das Kündigungsrecht für den Auftraggeber im § 649 BGB.

Wichtig: Findet der Auftragnehmer trotz seiner Bemühungen keinen Ersatz für die gekündigte Tätigkeit so ist der Auftraggeber Schadensersatzpflichtig.

Ausnahme: Wenn die Kündigungsgründe in der Schlechtleistung oder dem Verhalten des Auftragnehmers bedingt sind.

Bei weniger schweren Problemen muss der Auftragnehmer jedoch zuerst schriftlich ermahnt werden und dabei ist eine ausreichende Frist zu setzten innerhalb welcher nachgebessert werden kann.

Abnahme: Nach §640 (1) BGB gilt, dass der Auftraggeber ein mängelfreies und vertragsgemäßes Werk abnehmen muss.

Kündigung Auftragnehmer

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Abnahme des Auftrages. Er hat lediglich einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Der Werkvertrag kann, vom Auftragnehmer, nur dann gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung der Arbeit für ihn unzumutbar ist.

Daneben ist eine Kündigung auch dann möglich, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Hinweis: Der Auftraggeber muss im Fall einer Kündigung alle Leistungen, welche bis zur Kündigung erbracht wurden, herausgeben. In diesem Fall kommt es zur Änderung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

Nach §649 BGB kann der Auftragnehmer alle ersparten Aufwendungen von der im Werkvertrag vereinbarten Vergütung abziehen. Der Auftragnehmer muss auch keine weiteren Aufwendungen mehr tätigen.

Für die Höhe der Vergütung ist nach der erfolgten Kündigung eine Darlegung und Beweispflicht des Unternehmers notwendig. Hat der Auftragnehmer noch keine Leistung erbracht, stehen ihm nach der gesetzlichen Vermutungsregelung 5 % der Vergütung zu.

Kündigungsschreiben

Die Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen und mindestens folgendes beinhalten:

  • Name, Anschrift des Absenders und am besten auch die Telefonnummer
  • Ort und Datum
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • $ Vertragsgegenstand, der gekündigt wird
  • Vertragsnummer sofern vorhanden
  • Wichtig: Den Grund für die außerordentliche Kündigung
  • Eine handschriftliche Unterschrift

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