Bedienstete im öffentlichen Dienst des Landes Hessen unterliegen, anders als die Angestellten anderer Länder, einem eigenen Tarifvertrag, dem TV-H. Dieser entspricht jedoch weitgehend dem TV-L der anderen Bundesländer, sodass sich bei den Kündigungsfristen keine Unterschiede ergeben.
Generell gilt, dass die Kündigungsfristen, für den Arbeitgeber, nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gestaffelt sind.
Außerdem weichen die Fristen ab, wenn ein Angestellter nur befristet beschäftigt wird.
Während der Probezeit, die für beide Beschäftigungsarten sechs Monate dauert, beträgt die Kündigungsfrist stets zwei Wochen zum Monatsende.
Bis zum Ablauf des ersten Jahres steigt die Kündigungsfrist danach auf vier Wochen zum Monatsende.
Befristete Arbeitsverhältnisse
Die Bestimmungen für befristete Arbeitsverhältnisse ergeben sich aus §30 des TV-H.
- Nach einem Jahr Beschäftigungsdauer steigt Kündigungsfrist auf sechs Wochen zum Monatsende.
- Ab zwei Jahren Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Quartalsende (Kündigungen sind also nur noch zum Januar, April, Juli und Oktober zulässig).
- Nach drei Jahren steigt sie auf drei Monate zum Quartalsende.
Unterbrechungen der Beschäftigung von höchstens drei Monaten verkürzen die Kündigungsfrist nicht. Die Dauer der Beschäftigungszeiträume wird dann zusammengerechnet.
Eine Besonderheit bilden Verträge mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr. Diese können nach Ablauf der Probezeit gar nicht mehr ordentlich gekündigt werden, sondern nur noch außerordentlich. Dafür muss der Arbeitnehmer sich allerdings etwas zuschulden kommen lässt.
Unbefristete Arbeitsverhältnisse
Die Bestimmungen für unbefristete Arbeitsverhältnisse sind in §34 des TV-H geregelt.
- Nach einem Jahr steigt die Kündigungsfrist auf sechs Wochen zum Quartalsende.
- Erst nach fünf Jahren Beschäftigung steigt die Frist auf drei Monate,
- nach acht Jahren auf vier Monate,
- nach zehn Jahren auf fünf Monate
- und nach zwölf Jahren auf sechs Monate zum Quartalsende.
Was wenn der Arbeitgeber gewechselt wird?
Wechselt der Angestellte den Arbeitgeber, überträgt sich die bisherige Beschäftigungsdauer, sofern beide Arbeitgeber vom TV-H abgedeckt sind. Ein Wechsel innerhalb des Öffentlichen Dienstes des Landes ist also unschädlich.
Besonderer Kündigungsschutz bei langjährigen Mitarbeitern
Bedienstete, die mindestens 40 Jahre alt sind und mindestens 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt wurden, sind überhaupt nicht mehr ordentlich kündbar. Ihnen kann nur noch aufgrund schwerer Verfehlungen außerordentlich gekündigt werden.
Für Beschäftigte an Hochschulen können andere Vorgaben gelten, insbesondere wenn die Beschäftigung befristet oder in Teilzeit ist.
Sonderkündigungsschutz
Arbeitnehmer die sich im Mutterschutz oder der Elternzeit befinden, in einer Ausbildung sind oder (schwer-)behindert sind unterliegen einem zusätzlichen Kündigungsschutz. Zusätzlich gelten auch besondere Regelungen für die Kündigung von kranken Angestellten.
Mehr dazu hier: »Sonderkündigungsschutz
»Fristlose außerordentliche Kündigung als Arbeitnehmer
»Fristlose Kündigung als Arbeitgeber – Möglichkeiten