Beim Anmieten oder Vermieten einer Garage kommt ein Mietvertrag zustande, auch dann, wenn es keine schriftliche Vereinbarung darüber gibt. Soll eine Garage gekündigt werden, sind daher spezielle Kündigungsfristen zu berücksichtigen.
Es unerheblich, ob es sich um eine klassische, abgeschlossene Garage, Stellplätze oder Parkplätze im Hof, in einer Wohnanlage oder Tiefgarage handelt.
Garage wird zusammen mit einem anderen Objekt vermietet
Allerdings gibt es einen mietrechtlichen Unterschied, ob die Garage zur Mietwohnung oder dem Hause gehört und sich auf demselben Grundstück befindet, oder ob die Garage separat auf einem anderen Grundstück angemietet wurde.
Gehört die Garage zum angemieteten Objekt, dann gelten die Kündigungsfristen des Hauses oder der Wohnung, sowie die gesetzlichen Kündigungsschutz-Regelungen für Wohnraum.
Das findet auch Anwendung, wenn es einen separaten Vertrag für die Garage gibt, sie sich aber auf demselben Grundstück befindet und kein anderer kostenloser Parkplatz vom Vermieter bereitgestellt wird.
Kündigungsfristen bei Mietobjekten
Außerordentliche Kündigung bei Gewerbeobjekten
Garage wurde separat gemietet
Wurde die Garage unabhängig von einem Wohn- oder Gewerbeobjekt gemietet gelten die schriftlichen oder mündlichen vertraglichen Vereinbarungen.
Wichtig ist bei den vertraglichen Vereinbarungen, dass sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Besteht keine Vereinbarung hinsichtlich der Kündigungsfristen, finden die Fristen nach §580a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung welche besagen:
- Handelt es sich um eine tägliche Miete und wird auch täglich gezahlt, ist eine tägliche Kündigung zum Ablauf des folgenden Tages möglich und bei wöchentlicher Miete und Zahlung, ist die Kündigungsfrist eine Woche, das heißt, die Kündigung muss am ersten Werktag einer Woche erfolgen, mit Wirkung zum Ablauf des folgenden Sonnabends.
- Ist die Miete jedoch nach Monaten oder länger bemessen, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgen und gilt dann zum Ablauf des übernächsten Monats.
Soll die Garage gekündigt werden, ist es angebracht, wie bei allen anderen Verträgen, die Kündigung schriftlich auszusprechen. Dies ist auch bei mündlichen Verträgen empfehlenswert.
Das Schreiben sollte entweder persönlich zusammen mit einem Zeugen abgegeben werden und es empfiehlt sich um eine schriftliche Empfangsbestätigung zu bitten damit man für einen eventuellen Streitfall ein Beleg hat.
Das Kündigungsschreiben muss den Namen und die Adresse des Mieter haben und an den Vermieter mit seiner vollständige Adresse gerichtet sein. Das Schreiben muss ein Datum haben und die Kündigung, mit Angabe des Mietobjektes, einschließlich Adresse, in diesem Fall der Garage, aussprechen und den Kündigungstermin nennen. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig vom Mieter unterschrieben sein. Soll die Kündigung mit der Post versandt werden, ist ein Einschreiben angebracht, um einen Beweis zu haben.