Im Folgenden wird erklärt, welche elementaren Aspekte beim Verfassen einer wirksamen Kündigung beachten müssen.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Anforderungen an eine Kündigung mit dem Rechtsgeschäft (das heißt mit dem Vertrag), das Sie kündigen möchten, unterscheidet.
Während einige Kündigungen formlos ablaufen können, unterliegt die Kündigung wichtiger Rechtsgeschäfte (wie z. B. der Miet- oder auch der Arbeitsvertrag) besonderen Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). So müssen diese Verträge unbedingt schriftlich gekündigt werden und dabei auch mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein.
Außerdem sind oft individuelle Vereinbarungen zu beachten, die im Vertrag getroffen wurden. Denn es lässt sich durchaus vereinbaren, dass ein Vertrag nur auf eine ganz bestimmte Art kündbar ist, obwohl der zu kündigende Vertrag eigentlich keinen Formvorschriften unterliegt.
Was sollte enthalten sein?
Im Wesentlichen braucht eine Kündigung nicht viele Angaben, um wirksam zu sein, da die Angabe eines Kündigungsgrunds nur in Ausnahmen (z. B. wenn der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter kündigt oder bei Arbeitsverträgen) vorgesehen ist.
Von Bedeutung ist, dass das Kündigungsschreiben auch zugeordnet werden kann, weswegen eine Kündigung stets mit dem Namen, der Adresse (und wenn vorhanden) auch der Kunden- oder Mitgliedsnummer versehen sein sollte.
Wichtig ist zudem die Nennung des Kündigungstermins, denn nur unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen ist eine ordentliche Kündigung wirksam.
Bei einem Mietvertrag, der noch nicht fünf Jahre läuft, sind das z. B. drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, muss er eine gesetzlich vorgeschriebene Frist wahren (§ 622 Abs. 1 BGB).
Sollten Sie sich der Kündigungsfrist nicht sicher sein, kann man auch „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ schreiben und erfragt so ggf. gleichzeitig mit der Kündigung das richtige Datum beim Vertragspartner.
Soll ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist also fristlos außerordentlich gekündigt werden so ist der Grund im Kündigungsschreiben zu nennen und Falls Belege vorhanden sind sollten diese in Kopie beigefügt werden.
Das Kündigungsschreiben sollte also mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen und Ihre Adresse
- Name und Adresse des Vertragspartners
- Vertrags- und Kundendaten z. B. Kundennummer
- Ort/Datum
- Kündigungsfrist. Im Zweifel „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
- Wenn fristlos außerordentlich gekündigt wird den Kündigungsgrund und ggf. Belege in Kopie anbei.
- Handschriftliche Unterschrift
Darüber hinaus bietet es sich an, Ihre Kündigung stets schriftlich zu verfassen und eine Empfangsbestätigung einzufordern. Und zwar auch dann, wenn das weder Vertrag noch Gesetz vorsehen.
So können Beweisschwierigkeiten, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, vermieden werden.
Wichtig: Als schriftlich gilt eine Kündigung nur dann, wenn Sie eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Ein Fax gilt also nicht.
»Muster-Kündigungsschreiben und Tipps zum kündigen der verschiedensten Verträge