Handelt es sich nicht um ein Kleinunternehmen kommen bei einem Vertrag mit einem Werkstudenten die gleichen Regeln wie bei einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zum Kündigungsschutz zur Anwendung. Die Kündigung kann vom Studierenden als auch vom Arbeitgeber ausgehen und wird in zwei Arten unterschieden.
Ordentliche Kündigung
Die Kündigungsfristen bei einem Werkvertrag mit einem Studierenden richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Frist beträgt dabei nach der Probezeit mindestens vier Wochen zum 15ten oder zum Monatsende. Will der Werkstudent kündigen, gelten unabhängig von der Vertragslänge die gleichen Fristen.
»Eine genauere Erklärung der gesetzlichen Kündigungsfristen
Insofern eine Probezeit von bis zu maximal sechs Monaten vertraglich vereinbart worden ist, kann innerhalb dieser Frist innerhalb von zwei Wochen durch beide Vertragsparteien gekündigt werden. In dieser Konstellation sind keine Gründe in dem Kündigungsschreiben notwendig.
Abweichende Regelungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Die Kündigung kann beispielsweise bei einem Aushilfsjob, welcher eine kürzere Vertragsdauer als drei Monat hat, gemäß § 622 Absatz 5 BGB, auch mit einer kürzeren Frist versehen werden.
Bei anderen Verträgen können abweichend von den gesetzlichen Regelungen die Fristen beidseitig länger rechtsgültig vereinbart werden. Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit ist, dass die verlängerte Frist für den Studierenden maximal die gleiche Länge wie für den Arbeitgeber hat.
Außerordentliche Kündigung
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche sind für die Vertragsparteien sehr hoch.
Erfolgt eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein gravierender Grund vorliegen. Dieser Grund kann in einem Fehlverhalten des Werkstudenten liegen. Alternativ sind auch betriebliche Gründe möglich.
Praxisrelevante Beispiele sind Diebstahl durch den Studierenden, Nichterscheinen auf der Arbeit, Beleidigung gegenüber Mitarbeitern oder Kunden bzw. dringende betriebliche Erfordernisse.
Für den Arbeitnehmer sind die fehlende Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, sexuelle Belästigung je nach Art des Vorfalls, eine gefährliche Tätigkeit ohne Bereitschaft des Arbeitgebers, die Gefährdung abzustellen oder bei Mobbing ohne ausreichende Maßnahmen zur Abhilfe.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unterliegen der Schriftformerfordernis. Das bedeutet, dass beide in der jeweiligen Konstellation eine Kündigung schreiben muss und keine mündliche Kündigung möglich ist.
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