Voraussetzungen für eine fristgerechte Kündigung:
Zunächst kurz zur Klarstellung: man unterscheidet zwischen ordentlicher, außerordentlicher und fristloser Kündigung.
Bei der ordentlichen Kündigung ist die vertraglich vereinbarte Frist einzuhalten. Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es eine abweichende Frist die eingehalten werden muss bis hin zu keiner, dann kann auch von einer fristlosen Kündigung gesprochen werden.
Dabei spielt es erst einmal keine Rolle, um welche Vertragsart es sich handelt.
In aller Regel ergibt sich die Kündigungsfrist aus dem Vertragsdokument selbst. Ist dies nicht der Fall, so greifen die gesetzlichen Regelungen.
Die Kündigung sollte aus Nachweißgründen stets schriftlich erklärt werden.
Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, bedarf sie keiner Zustimmung der anderen Partei. Dennoch muss seitens des Kündigenden im Streitfall der Beweis erbracht werden können, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist.
Das bedeutet konkret, dass nicht der rechtzeitige Versand der Kündigung maßgeblich ist, sondern der Tag (und teilweise auch Zeitpunkt) der Ankunft beim Kündigungsempfänger.
Von einem fristgerechten Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) der Kündigung spricht man dann, wenn die Kündigung innerhalb der richtigen Frist in den gewöhnlichen Machtbereich des Empfängers gelangen konnte.
Dabei reicht es allerdings üblicherweise aus wenn der Empfänger mit dem Zugang hätte rechnen müssen. Zum Beispiel dann wenn die Kündigung, an einem Werktag, in seinem Postkasten angekommen ist.
Richtige Form
Bei manchen Verträgen muss die Kündigung auch bestimmte Kriterien erfüllen. So ist zum Beispiel bei Arbeits- und Mietverträgen vorgeschrieben, dass die Kündigung in Schriftform erfolgen muss. Eine solche Kündigung darf auch nicht per Fax oder E-Mail verschickt werden, da sie dann in der Regel ungültig ist.
Rechtzeitiger Versand
Das Schreiben muss noch vor dem Ablauf der im Vertrag oder den AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) vereinbarten Frist beim Empfänger ankommen.
Wichtig: Geht das Schreiben nicht an einem Werktag zu sondern zum Beispiel an einem Sonn- oder Feiertag so gilt erst der nächste Werktag als Tag des Zugangs.
Richtiger Versand oder richtige Zustellung
Von einem Versand mit normaler Post ohne Nachweis ist aus Gründen der eventuell nötigen Beweiserbringung dringend abzuraten.
Die Kündigung kann per Einwurf-Einschreiben versandt werden. Dann gilt die Kündigung als zugegangen, wenn der Briefträger den Brief in den Briefkasten des Empfängers gesteckt hat.
Da die postalische Zustellung in aller Regel zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgt, gilt der Zugang der Kündigung am Tag des Einwurfs.
Wirft der Kündigende das Schreiben eigenhändig in den Briefkasten des Empfängers ein, so ist zu beachten, dass der gewöhnliche Machtbereich auch an Geschäftszeiten gebunden ist.
Erfolgt der Einwurf also um 17.00 Uhr, so gilt das Schreiben erst am Folgetag als beim Empfänger zugegangen, da nicht mehr erwartet werden kann, dass der Empfänger am Abend den Briefkasten erneut leeren würde.
Tipp: Bei wichtigen Kündigungen sollte am besten ein geeigneter Zeuge mitgenommen werden, wenn die Kündigung persönlich abgegeben wird.
Falls per Fax gekündigt wird gilt das Absendedatum, sofern ein Werktag als Datum des Zugang. Als Nachweis ist der Sendebericht aufzubewahren.
Besonderheiten bei Arbeitsverträgen
Beim Arbeitsvertrag ist hier der § 622 BGB maßgeblich. Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende gekündigt werden. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist je nach Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb entsprechend (siehe § 622 Abs. 2 BGB).
Die Kündigung ist, bei Arbeitsverträgen, stets schriftlich zu erklären (siehe auch § 623 BGB), wobei die elektronische Form, also E-Mail, hierbei ausgeschlossen ist.
Eine Quittung seitens des Arbeitsgebers eigentlich nicht erforderlich, aus Beweisgründen bei einer persönlichen Übergabe des Schreibens aber durchaus sinnvoll.
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Was bei einer außerordentlichen Kündigung
Für die außerordentliche Kündigung von Verträgen gelten andere Fristen. Sind diese im Vertrag selbst nicht bestimmt, so ist auf das Gesetz zurückzugreifen (zum Beispiel: § 490 BGB, § 573d BGB).
Im Arbeitsrecht entspricht eine außerordentliche Kündigung häufig- wenn auch nicht immer- einer fristlosten Kündigung. Die Vorgaben hierzu finden sich in § 626 BGB.
So kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss dann allerdings binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen.
Auch bei lange bestehenden Arbeitsverhältnissen und sogenannten Bagatelldelikten können fristlose Kündigungen erfolgreich sein.
Detaillierte Informationen zu den Kündigungsfristen bei den verschiedensten Verträgen finden sich über die Suche oben.
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