Vor allem zu Beginn des Jahres locken Betreiber mit vergünstigten Angeboten und viele Sportwillige schließen Neuverträge in Studios ab, um ihre guten Neujahrsvorsätze in die Tat umzusetzen. Nach einer Weile flaut das Interesse dann merklich ab: wer nicht von sich aus gerne Sport treibt, dem helfen auch gute Vorsätze nicht. Rund die Hälfte aller Mitglieder in Fitnessstudios ist inaktiv.
Wie lang ist die Kündigungsfrist bei einem Fitnessstudio? Zunächst ist die vereinbarte Vertragslaufzeit wichtig.
Leider gibt es teilweise 12 und 24 Monatsverträge, die ihre Mitglieder langfristig binden. Der Bundesgerichtshof hat diese langen Laufzeiten für Studios, die Trainingsflächen und Geräte zur Nutzung anbieten, für zulässig erklärt (AZ: XXII ZR 42/10).
Die Kündigungsfrist kann dabei bis zu 3 Monate zum Jahres- oder Laufzeitende betragen. Wird nicht vorher gekündigt so verlängert sich der Vertrag üblicherweise um eine weitere Laufzeit, maximal jedoch um ein Jahr.
Tipp: Gilt durch den Studiovertrag oder wenn dort nichts geregelt ist durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine längere Laufzeit, ist diese Klausel unzulässig, und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat.
Wichtig: Das Kündigungsschreiben muss dann immer vor diesem Monat beim Studio eingegangen sein. Bei einem angestrebten Vertragsende zum 1. Januar muss das Mitglied seine Kündigung also in der letzten Novemberwoche schreiben.
Fristlos oder vorzeitig aus dem Vertrag
Eine Möglichkeit ist die außerordentliche Kündigung, wenn also dem Nutzer des Studios die Fortführung seines Vertragsverhältnisses unzumutbar wird.
Eine Kündigung aus wichtigen Grund könnte zum Erfolg führen, wenn zum Beispiel:
- Eine Krankheit das Training aus gesundheitlichen Gründen unmöglich macht. In diesem Fall wird meist ein Attest des Hausarztes über die Sportunfähigkeit benötigt.
- Bei vorübergehender Erkrankung oder Schwangerschaft ist es üblicherweise möglich, seinen bestehenden Vertrag für die Dauer der Sportunfähigkeit ruhen zu lassen (oft auch Stilllegung genannt).Durch eine Stilllegung würde sich der Vertrag kostenlos um die nicht genutzten Monate verlängern, wobei erst wieder normal gezahlt wird sobald die Nutzung fortgesetzt wird.
- Der Umzug in eine andere Stadt wäre ein möglicher Grund, außerordentlich zu kündigen, wenn durch dem Umzug keine Möglichkeit mehr besteht, das Fitnessangebot zu nutzen, weil zum Beispiel der Anfahrtsweg unverhältnismäßig lang ausfällt.
- Bei einer Preiserhöhung, welche nicht bereits vorher im Vertrag festgelegt worden ist kann der Vertrag gekündigt werden. Üblicherweise wird ein Kunde mindestens 4 Wochen im Voraus informiert und kann dann zum Änderungstermin kündigen.
- Bei einer Änderung der Nutzungsbedingungen besteht, sofern der Anbieter im Vertrag nichts anderes geregelt hat, nur die Möglichkeit den Änderungen umgehend zu widerrsprechen (schriftlich), wodurch dann weiterhin die alten Bedingungen gelten. Es kann dann allerdings auch sein, dass der Betreiber von sich aus kündigt.
- Bei Nichtnutzbarkeit des Fitnessstudios oder gravierenden Mängeln an den vereinbarten Leistungen muss der Betreiber schriftlich abgemahnt werden. Bei einer solchen Abmahnung muss auch eine ausreichende Frist (oftmals 14 Tage) gesetzt werden innerhalb welche die Serviceprobleme (auch Mängel genannt) zu beheben sind.
Nur falls sich nach der gesetzten Frist nichts verbessert hat und die Mängel gravierend sind kann fristlos gekündigt werden.
- Wichtig: Auf diesen Grund kann man sich nicht bei der Kündigung eines Vertrages bei einer Fitnesskette berufen, die am neuen Wohnort auch eine Filiale hat.
Der Betreiber wird sein Mitglied bei der Kündigung höchstwahrscheinlich darauf hinweisen. Um sicherzugehen, lassen Mitglieder sich schon beim Vertragsabschluss ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug schriftlich bestätigen.
Tipp: Es gibt oft auch die Möglichkeit, seine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio auf eine andere Person zu übertragen, wenn der Betreiber zustimmt. Auf diese Weise kann man seinen Vertrag ohne Kündigung beenden.