Hier erfahren Sie, in welchen Fällen Mobbing zu einer fristlosen Kündigung des mobbers führen kann und welche Alternativen in der Praxis bestehen.
»Kündigung wenn man gemobbt wird.
Mobbing, kein Rechtsbegriff
Für Mobbing existiert keine juristische Legaldefinition (siehe auch Urteil des LAG Thüringen vom 10.04.2001,AZ: 5 Sa 403/00). Ein deutsches Anti-Mobbing-Gesetz gibt es also nicht.
Rechtsquellen sind jedoch unter Andrem das Grundgesetz, das BGB, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz.
Unter dem Begriff „Mobbbing“ werden allgemein verschiedene Formen der Schickane, der Beleidigung und psychologischer Gewalt gefasst.
Die Akteure können über Hierarchien hinweg aufeinander treffen, beispielsweise wenn ein Manager der mittleren Führungsebene einen Untergebenen vor den Kollegen bloßstellt. Die Grenzen zwischen schlechter Mitarbeiterführung und Mobbing lassen sich dann oft nur schwierig festlegen.
Mobbing beschreibt keinen isolierten Vorfall, sondern ein wiederholtes destruktives oder passiv-aggressives Verhalten gegenüber einzelnen Personen, welches für einen längeren Zeitraum anhält.
Es kann einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen oder auf unterer ebene Straftatbestände erfüllen. Erst beim Überschreiten dieser Grenze wird aus der „arbeitstypischen Konfliktsituation“ ein Rechtsbruch (siehe auch Urteil des BAG vom 15.09.2016, AZ: 8 AZR 351/15).
Arbeitsrechtlich bildet auf diesem jungen Rechtsgebiet die richterliche Fortbildung des Rechts, also Urteile, eine wichtige Rolle.
Erster Schritt sind meist „Mildere Mittel“
Gerade personalrechtlichen Bereich ist das Mobbing unter Kollegen auf einer Ebene häufiger anzutreffen. Sollte der Arbeitgeber von einem Mobbing-Fall im Unternehmen erfahren, sei es durch die Personalabteilung oder den Personal- oder Betriebsrat, dann sollte der erst Schritt das Gespräch sein.
Beide Parteien, Mobber und Gemobbter sind getrennt anzuhören und die Versionen der Geschichte zu vergleichen. Viele Arbeitgeber engagieren heute Mediatoren, professionell neutrale Kommunikationsexperten, die sich mit den Streitparteien an einen Tisch setzen.
Dies ist ein beliebter Weg, eine gütliche Einigung zu erringen. Erfahrungsgemäß sind die Ergebnisse nachhaltig und werden in schriftlichen Vereinbarungen festgehalten.
Wenn es keine Alternativen gibt: außerordentliche Kündigung des Mobbers
Die außerordentliche, fristlose Kündigung stellt das einschneidendste Mittel dar, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Folglich kommt es nicht in Frage, wenn es unverhältnismäßig ist.
Wasserdicht ist die außerordentliche Kündigung also nur, wenn andere Maßnahmen erfolglos ausgeschöpft worden sind oder eine einvernehmliche Lösung unwahrscheinlich ist.
Die fristlose Kündigung bedarf eines „wichtigen Grundes“ (§ 626 Abs. 1 BGB). Da Mobbing eine akute Leidenssituation schafft, ist der Tatbestand in aller Regel erfüllt.
Diese akute Situation spricht daher gegen längere Verfahren, die Abmahnungen und eine ordentliche Kündigung beinhalten.
Die schriftliche Kündigung ist dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden des die Kündigung bedingenden Grundes zu übergeben bzw. zuzustellen. Ein Einschreiben mit Annahmeerklärung ist nicht zu empfehlen.
In schweren Fällen können durch das Opfer auch Schadenersatzansprüche nach dem BGB geltend gemacht werden.
Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen das Mobbing, so kann der Arbeitnehmer, sofern er Beweise hat, zum Einem fristlos kündigen, als auch zum Anderen Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.
»Kündigung wenn man gemobbt wird.