Der BRTV-Bau ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, in welchem auch die Kündigungsfristen für den Bau festgehalten werden.
Da er einen höheren Rechtsstatus hat, haben die Kündigungsfristen des BRTV, sofern diese für den Arbeitnehmer vorteilhaft sind in der Regel vorrang. Dabei ist irrelevant, ob der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist oder ob der Arbeitgeber in der Arbeitgebervereinigung ist.
Ebenfalls stehen die Regelungen über den Kündigungsfristen vom BGB (§ 626). Die Festlegungen unterscheiden sich vor allem bei den kurzen Fristen. Diese greifen, wenn ein Arbeitnehmer unter 3 Jahren auf dem Bau beschäftigt ist.
Unterschieden wird zwischen gewerblichem Arbeitnehmer und Angestellten.
Für gewerbliche Arbeitnehmer gilt:
Die Kündigungsfristen sind in § 12 des BRTV-Bau festgehalten. Sie beziehen sich auf gewerbliche Arbeitnehmer und orientieren sich an der Länge des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Die Kündigung erfolgt immer zum Monatsende.
- 3 Jahre beschäftigt – 1 Monat zum Monatsende
- 5 Jahre – 2 Monate
- 8 Jahre – 3 Monate
- 10 Jahre – 4 Monate
- 12 Jahre – 5 Monate
- 15 Jahre – 6 Monate
- 20 Jahre – 7 Monate
Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres finden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer keine Berücksichtigung.
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig ordentlich mit einer Frist von 6 Werktagen gekündigt werden, wenn es keine 6 Monate überschritten hat. Hat das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate angedauert, beträgt die Frist 12 Tage.
Nicht zu verwechseln sind hierbei Werk-, Arbeits- oder Wochentage. Werktage zählen von Montag bis Samstag. Die Kündigung nach dem BRTV ist somit nicht an das Monatsende oder den 15. gebunden.
Die Kündigungsfristen, welche bei längerer Betriebszugehörigkeit festgelegt sind, werden im in § 622 Abs. 2 BGB benannt.
Wichtig: Vom 1. November bis 31. März besteht witterungsbedingter Kündigungsschutz.
Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit
Fanden Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit vonseiten des Arbeitnehmers statt, werden diese nicht berücksichtigt. Sind Unterbrechungen vom Arbeitgeber initiiert gewesen, werden sie zusammengerechnet. Die Unterbrechung darf 6 Monate nicht überschritten haben.
Die Kündigung zählt ab dem Zugang beim Arbeitnehmer.
Für Angestellte gilt:
Das Angestelltenverhältnis wird nicht im BRTV-Bau geregelt, sondern im BGB § 622. Für diese besteht eine reguläre Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Ausnahme bildet unter Andrem die Probezeit, in der mit einer Frist von zwei Wochen, gekündigt werden kann.
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