Verträge regeln in vielen Bereichen unseres Lebens die Vereinbarung zwischen zwei Parteien. So sind z.B. in einem Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kreditvertrag oder Abschluss eines Abonnements die Grundlagen des Vertragsverhältnisses geregelt. Ein Vertrag wird oft schnell unterschrieben und kann nur durch eine Kündigung wieder beendet werden. Oftmals sind dort individuelle Kündigungsfristen festgelegt, für die individuellen Bereiche gelten jedoch maximale Kündigungsfristen.
Maximale Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB. Diese ist abhängig von den Beschäftigungsjahren, bei einem Arbeitsverhältnis, das 20 Jahre besteht, beträgt die Kündigungsfrist z.B. 7 Monate. Eine im Arbeitsvertrag individuell vereinbarte Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur begrenzt möglich. So ist ein Arbeitnehmer maximal 5 1/2 Jahre an seinen Arbeitsvertrag gebunden.
Die Einhaltung der gesetzlichen oder tariflich vereinbarten maximalen Kündigungsfrist entfällt bei der außerordentlichen Kündigung, diese erfolgt meist in Form einer fristlosen Kündigung. Hier kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anhand der vorliegenden Umstände einer oder beiden Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann. Der Kündigungsberechtigte kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er die maßgebenden Tatsachen zur Kenntnis genommen hat.
Denkbar sind auch außerordentliche „fristgemäße“ Kündigungen, so z.B. im Falle einer Stilllegung des Betriebes. Das Recht einer außerordentlichen Kündigung kann vertraglich nicht eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Eine Aufhebung der maximalen Kündigungsfrist kann auch erfolgen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine verkürzte Kündigungsfrist einigen.
Maximale Kündigungsfristen bei Miteverhältnissen
Bei Kündigungen von Mietverhältnissen für Wohnraum beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter immer drei Monate. Für den Vermieter verlängert sich diese nach fünf sowie acht Jahren um je drei Monate, so dass die maximale Kündigungsfrist dann neun Monate beträgt.
Diese gilt natürlich nicht, wenn der Mieter im Zahlungsrückstand ist, dann beträgt die Frist lediglich zwei Monate.
Maximale Kündigungsfrist bei Abos
Bei Abonnement-Verträgen wie z.B. für Zeitschriften, Musik, Newslettern oder Büchern ist die Laufzeit auf höchstens 24 Monate festgelegt. Hier beträgt die maximale Kündigungsfrist nach § 309 des BGB drei Monate zum Ende der Laufzeit des Abonnements.
Maximale Kündigungsfristen bei Krediten
Kreditverträge können ebenfalls vorzeitig gekündigt werden. Ein Kredit kann vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden. Besteht eine Vereinbarung über einen variablen Zinssatz, so kann hier eine maximale Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart werden.