Eine Kündigung ist eine Willenserklärung die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft gerichtet ist. Die Willenserklärung ist einseitig.
Bei einer von beiden Seiten gewünschten Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht
man von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dafür müssen beide Seiten einen entsprechenden Auflösungsvertrag unterschreiben.
Voraussetzung für eine Kündigung ist, dass ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorliegt. Selbst wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ist von einem Dauerarbeitsverhältnis auszugehen, wenn der Arbeitnehmer bereits den Dienst bzw. die Arbeit aufgenommen hat.
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) maßgebend, der im Oktober 2005 den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst hat. An den Kündigungsfristen wurde jedoch nichts verändert.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und zwar nach § 622. Anders bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Hier wird der TVöD angewendet, der in der Regel längere Kündigungsfristen vorsieht.
Eine Kündigung ist immer nur zum Quartalsende möglich und nicht wie nach dem BGB zum Monatsende möglich. Natürlich immer unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen, die sich nach der Beschäftigungszeit richten. Die Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer bei dem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Sonderurlaub bei Kündigung
Sonderurlaub, der dem Arbeitnehmer gewährt wurde, zählt bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit. Eine Ausnahme bildet hier die Beschäftigung in den ersten zwölf Monaten. Die ersten sechs Monate sind in der Regel die Probezeit und hier gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende. Bei einer Beschäftigung von bis zu zwölf Monaten ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende einzuhalten.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst, für die der TVöD Anwendung findet, haben eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende, wenn die Beschäftigungszeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren beträgt. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten wird bei einer Beschäftigungszeit von fünf bis acht Jahren zugrunde gelegt, vier Monate bei einer Beschäftigungszeit von acht bis zehn Jahren, fünf Monate bei einer Beschäftigungszeit von zehn bis zwölf Jahren und sechs Monate bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Jahren.
§ 34 TVöD findet hier Anwendung. Das bedeutet, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der auf eine Beschäftigungszeit von sechs Jahre zurückblicken kann und im Februar seine Kündigung vorlegt, zum 30. Juni wirksam wird. Im Umkehrschluss heißt das, dass die Berechnung der Kündigungsfrist erst ab 1. April läuft, da nur zum Quartalsende gekündigt werden kann und die Zeit bis zum 31. März nicht ausreichend ist. Ein Arbeitnehmer, der elf Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist und im Juli kündigt, kann frühestens zum 31. Januar kündigen.
Fristlose außerordentliche Kündigung nach TVöD
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel, wenn ein Zusammenarbeiten aus verschiedenen Gründen, nicht mehr möglich ist. Denkbar wären hier Mobbing oder andere psychische Belastungen.
In der Regel ist es jedoch möglich, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, ob ein Auflösungsvertrag abgeschlossen werden kann, sodass der Arbeitnehmer früher gehen kann. Das kommt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz antreten möchte.
»Mehr darüber wie ein Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer richtig verfasst wird.