Im Regelfall orientieren sich diese an der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – hier gilt: je länger das Arbeitsverhältnis angedauert hat, desto länger gestaltet sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber.
Als Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist regelmäßig vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 und 2 BGB). Abweichende Regelungen hiervon können grundsätzlich vereinbart werden, bedürfen jedoch der Zustimmung beider Parteien und dürfen für keinen Beteiligten eine Benachteiligung im Sinne einer Schlechterstellung darstellen (§ 622 Abs. 6 BGB).
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Ausnahmefall nur bei „herausgehobener Stellung“
In einem richterlichen Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 08.05.2012 wurde unter dem Aktenzeichen 5 Ca 307/11 bereits die Thematik der Zumutbarkeit einer verlängerten Kündigungsfrist behandelt.
Hierbei kann von einer Zulässigkeit gesprochen werden, da eine Ausweitung der ordentlichen Kündigungsfrist gesetzlich nicht untersagt ist und sich „innerhalb eines vom Gesetzgeber akzeptierten Rahmens“ befindet (Rn. 27).
Die in § 622 BGB geregelten Kündigungsfristen stellen vielmehr eine Mindestkündigungsfrist für Arbeitgeber dar. Eine Unterschreitung dieser Fristen wäre rechtlich nicht zulässig. „Es steht den Arbeitsvertragsparteien [jedoch] frei, längere, den Arbeitgeber bindende Kündigungsfristen zu vereinbaren“ (Rn. 29).
In der Regel findet eine solche Erweiterung der Kündigungsfrist jedoch lediglich statt, wenn der Arbeitnehmer eine herausgehobene Stellung innerhalb des Betriebs innehat.
Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer durch die ausgeübte Tätigkeit, wie im vorgenannten Fall vorliegend, ein Verantwortungs- und Wissensträger von hoher Bedeutung für den Arbeitgeber darstellt.
Durch ein früheres Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und gleichzeitiger Neueinstellung in ein neues Unternehmen, könnte aufgrund des bestehenden Wissensvorsprungs ein Nachteil für den alten Arbeitgeber entstehen.
In diesem Sinne ist es darüber hinaus auch zulässig, den Arbeitnehmer, nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung, innerhalb des Unternehmens anderweitig zu beschäftigen, damit ich das vorhandene finanzielle Wissen innerhalb betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten bis zum Eintritt der Kündigung nicht mehr auf dem aktuellen Stand befindet. Ebenfalls ist eine Freistellung unter Beibehaltung der laufenden Bezüge denkbar.
Weiterhin ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer durch die beidseitig länger vereinbarte Kündigungsfrist zudem ein Arbeitsschutz in hohem Maße darstellt.
Auch durch Aussprechen einer ordentlichen Kündigung, unerheblich von welcher Partei ausgehend, hat der Arbeitnehmer bis zum Eintritt der Kündigung ein Anrecht auf vertragsgemäße Beschäftigung und Lohnfortzahlung.