Kündigungsfristen bei Zeitarbeitsverträgen
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Zeitarbeitsvertrag auch um einen Arbeitsvertrag. In sofern gilt hier zunächst die Regelung nach §622
, Absatz 1, Bürgerliches Gesetzbuch. Diese beträgt grundsätzlich vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren steigt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber stufenweise auf bis zu 7 Monate an. Näheres regelt hier §622, Absatz 2, Bürgerliches Gesetzbuch.
In der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden. (§622, Absatz 3, Bürgerliches Gesetzbuch).
Allerdings gibt es hier eine Ausnahme. §622, Absatz 4, Bürgerliches Gesetzbuch lässt zu, dass kürzere, als die gesetzlichen Kündigungsfristen, durch Tarifvertrag geregelt werden können. Im Bereich der Zeitarbeit kommen drei Tarifwerke zur Anwendung:
Manteltarifvertrag des Bundesverbandes der Zeitarbeit
Hier regelt §9.3 des Manteltarifvertrages, dass folgende Kündigungsfristen gelten:
Bei Neueinstellungen in den ersten zwei Wochen beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag, sofern dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
In den ersten drei Monaten des Beschäftigungsverhältnisses
gilt die Frist von einer Woche. In den folgenden drei Monaten gilt dann die Frist nach §622, Absatz 3, Bürgerliches Gesetzbuch.
Danach gelten die oben erwähnten gesetzlichen Kündigungsfristen nach §622, Absatz 1 und 2, Bürgerliches Gesetzbuch unbeschränkt.
Manteltarifvertrag des Interessenverbandes deutscher Zeitarbeitsunternehmen.
Er regelt die Kündigungsfristen in §2.2 wie folgt:
In den ersten vier Wochen der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Tagen.
Von der fünften Woche bis zum Ende des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist eine Woche.
Vom dritten Monat bis zum Ende der Probezeit (6 Monate) gilt die Probezeit des §622, Absatz 3, Bürgerliches Gesetzbuch.
Danach gelten die Fristen des §622, Absatz 1 und 2, Bürgerliches Gesetzbuch.
Manteltarifvertrag des Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister
Hier finden sich in §20 folgende Kündigungsfristen:
In den ersten zwei Wochen einen Tag, danach bis zum Ende des ersten Monats zwei Tage. Während des zweiten Monats drei Tage, bis zum Ende des dritten Monats beträgt die Kündigungsfrist eine Woche und danach die aus dem §622, Absatz 3, Bürgerliches Gesetzbuch bekannten 2 Wochen. Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Fristlose Kündigung
bei Zeitarbeitsverträgen
Unabhängig von den Kündigungsfristen bei Ausspruch einer ordentliche Kündigung kann das Arbeitsverhältnis auch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dies regelt §626 Bürgerliches Gesetzbuch.