In der Satzung eines Vereins werden gemäß § 58 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kündigungsfristen zur Beendigung der Mitgliedschaft geregelt. Der Gesetzgeber überlässt den Vereinen weitestgehend freie Hand bei der Festlegung der Kündigungsregeln.
Üblicherweise besteht die Mitgliedschaft jeweils für ein Jahr und eine Kündigung ist jeweils zum Jahresende unter Einhaltung der Kündigungsfrist, von meist 3 Monaten, möglich. Oder oftmals auch zum Ende eines jeden Quartals oder Halbjahres.
Tipp: Die Kündigungsfrist findet sich auch in der Vereinssatzung, daher kann es sich lohnen dort nachzuschlagen wenn weniger als 3 Monate Zeit sind. Meist wird die Frist im Punkt Austritt erklärt.
Der Gesetzgeber schreibt im § 39 BGB vor, dass die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Das Austrittsrecht aus einem Verein ist im §39 Abs. 1 BGB ausdrücklich vorgeschrieben, denn es kann keine Zwangsmitgliedschaft gefordert werden.
Wichtig: Die Kündigung muss noch vor der vereinbarten Kündigungsfrist beim Verein ankommen um rechtzeitig zu sein.
Bei der Kündigung sind keine Formvorschriften einzuhalten, sie kann mündlich ausgesprochen werden, sollte jedoch schriftlich mit einem Kündigungsschreiben erfolgen, um evtl. Unstimmigkeiten über die Beendigung der Mitgliedschaft und Wahrung der Kündigungsfrist zu vermeiden.
Während der Kündigungsfrist bleibt der Mitgliedsstatus unverändert, das bedeutet, dass alle Mitgliederrechte und -pflichten (Zahlung der Mitgliedsbeiträge) uneingeschränkt weiter bestehen bleiben.
Außerordentliche bis fristlose Kündigung
Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine außerordentliche, sofortige Kündigung der Vereinsmitgliedschaft gem. dem Urteil vom 24. April 2013 des Landgerichts Ulm möglich.
Obwohl eine Vereinsmitgliedschaft juristisch betrachtet ein Dauerschuldverhältnis ist, wo die Vertragspartner dauerhaft über einen längeren Zeitraum Leistungen austauschen, besteht das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Kündigung vorzunehmen.
Der objektive Kündigungsgrund muss in Bezug zum Verein stehen, sodass der Verbleib des Mitglieds eine unzumutbare Belastung darstellt.
Akzeptable Gründe für die außerordentliche oder sogar fristlose Kündigung sind zum Beispiel:
- Wohnungswechsel, nach dem die Vereinsleistungen nicht mehr genutzt werden können
- erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bei einem entsprechend hohen Beitrag
- gesundheitliche Gründe, die eine Teilnahme am Vereinsleben verhindern, wie zum Beispiel eine chronische Krankheit.
Sollte die Nutzung nur vorübergehend nicht möglich sein, zum Beispiel bei Bestehen einer Schwangerschaft, so kann es sein, dass der Verein einem nur eine Ruhephase anbietet während der nicht zu zahlen ist und sich dann danach die Mitglieschaft verlängert.
- Änderungen der Satzungszwecke oder relevanter Leistungen
- Beitragserhöhung, die rückwirkend entgegen den Satzungsregeln erfolgen sollen
- Unzumutbarkeit der Mitgliedschaft in beiderseitigem Interesse nach § 242 BGB sowie
- eine reguläre Beitragserhöhungen, für die keine Gegenleistung erbracht wird oder
die finanziellen Mittel der Mitglieder übersteigt.Hierzu wird das Urteil vom Landgericht Aurich vom 22. Oktober 1986. 1 S 279/86 herangezogen, was eine 40 %
prozentige Erhöhung des Beitrags als Grund für eine außerordentliche Kündigung
gerechtfertigt sah.Das Landgericht Hamburg dagegen entschied, dass ein
Sonderkündigungsrecht erst bei einer Erhöhung von mehr als 100 % besteht.
Wenn der Vertrag außerordentlich gekündigt wird so muss im Kündigungsschreiben genannt werden.
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