Ohne eine entsprechende Absicherung kann ein Rechtsstreit sehr teuer werden. Schnell können Streitigkeiten vor Gericht landen – Ausgang ungewiss. Die Rechtsschutzversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten.
Es gibt aber Situationen im Leben, in denen beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung nicht mehr benötigt wird oder eine Konkurrenzgesellschaft einen günstigeren Tarif anbietet. Dann heißt es: Bisherige Versicherung kündigen und neue Versicherung abschließen.
Dies geht in der Regel aber nicht ohne Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist. Und die Kündigungsfrist Rechtsschutzversicherung hängt in erster Linie davon ab, welche Laufzeit bei Abschluss der Versicherung gewählt wurde. Beträgt sie lediglich ein Jahr, dann ist der Beitrag zwar höher, doch können Versicherte die Rechtsschutzversicherung drei Monate vor Ablauf kündigen. Lassen sie die Frist verstreichen, verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr. Ähnlich wie bei der Kfz-Versicherung.
Wurde bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung allerdings eine fünfjährige Laufzeit vereinbart, so sind andere Kündigungsfristen zu beachten. Bei einer fünfjährigen Laufzeit können Versicherte ihre Rechtsschutzversicherung erstmals nach Ablauf der fünf Jahre kündigen. Dabei muss das Kündigungsschreiben spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bei der Versicherung eingegangen sein. Lassen Versicherte die Kündigungsfrist verstreichen, läuft der Vertrag auch nach dem fünften Jahr weiter; die Rechtsschutzversicherung kann jedoch dann mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten in jedem Folgejahr gekündigt werden.
Fristlose außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung
Was für eine ordentliche Kündigung gilt, gilt im Wesentlichen auch für eine außerordentliche Kündigung bei der eine der Vertragsparteien die Kündigungsfristen nicht einzuhalten hat. Eine außerordentliche Kündigung können im Übrigen sowohl der Versicherungsnehmer wie auch die Gesellschaft aussprechen.
Der Versicherungsnehmer kann seine Rechtsschutzversicherung kündigen, wenn die Versicherung die Deckung versagt, obwohl sie eigentlich zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Die Rechtsschutzversicherung ihrerseits kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn sie in zwölf Monaten in zwei Rechtsschutzfällen eine entsprechende Leistung erbringen mussten oder wenn der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsbeitrag nicht oder zu spät entrichtet.
Auf jeden Fall berechtigt den Versicherungsnehmer, seine Rechtsschutzversicherung zu kündigen, wenn diese außerplan mäßig ihren Beitrag erhöht, die Leistung aber dementsprechend gleich bleibt oder der Versicherungsumfang gar reduziert wird.
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