Für eine Kündigung können Gründe in der Person, verhaltensbedingte Gründe oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Die betriebsbedingte Kündigung gehört zu den häufigsten Kündigungsarten.
Wichtig zu beachten ist, dass bei dieser das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt. Andernfalls ist sie unwirksam. Für eine betriebsbedingte Kündigung gelten keine speziellen Fristen.
Die betriebsbedingte Kündigung kommt zur Anwendung, wenn einem Arbeitnehmer, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, ordentlich gekündigt wird. Betrieblich ist eine Kündigung erforderlich und dem Unternehmer ist es nicht möglich, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Das kann eine Folge der Schließung von Abteilungen, Umstrukturierung des Unternehmens oder Insolvenz sein.
Für die betriebsbedingte Kündigung ist die Dringlichkeit relevant. Nicht dringlich ist für den Gesetzgeber, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an anderer Stelle eingesetzt werden kann. Dafür ist relevant, ob Arbeitsplätze frei, also zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind. Der freie Arbeitsplatz muss vergleichbar sein.
Die Sozialauswahl bezieht sich darauf, dass nur Arbeitnehmern gekündigt werden darf, die am wenigsten Schutzbedarf haben. Zu den Sozialkriterien gehören: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflicht und Schwerbehinderung.
Was muss bei einer betriebsbedingten Kündigung geprüft werden?
- 1. Liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor?
- 2. Handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung?
- 3. Ist die Kündigung betrieblich erforderlich?
- 4. Muss aufgrund der Entscheidung der Personalbedarf verringert werden?
- 5. Fällt der Arbeitsplatz nach Ablauf der Kündigungsfrist weg?
- 6. Ist die Entscheidung des Unternehmens dringend notwendig?
- 7. Besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen?
- 8. Berücksichtigt der Arbeitgeber soziale Aspekte bei der Kündigung? (Famillienstand, Kindet, Alter, Jahre der Betriebszugehörigkeit etc.)
Wichtig: Die Begründungen des Arbeitgebers müssen sich in genauen Zahlen widerspiegeln.
Die Kündigungsfristen bei einer betriebsbedingten Kündigung
Diese orientieren sich an §622 BGB. Demnach gelten folgende Fristen:
Das Arbeitsverhältnis hat …
- 2 Jahre Bestand – einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
- 5 Jahre Bestand – zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 8 Jahre Bestand – drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 10 Jahre Bestand – vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 12 Jahre Bestand – fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 15 Jahre Bestand – sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 20 Jahre Bestand – sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats
Ausnahme: Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
Vor Kündigung, muss der Unternehmer den Betriebsrat informieren und dessen Stellungnahme mit in seine Überlegungen einbeziehen. Eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten liegen bei Mitgliedern des Betriebsrates, Schwangeren und Schwerbehinderten vor.
»Mehr zur Rolle des Betriebsrats bei einer Kündigung
Möglichkeiten des Arbeitnehmers
Bei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dafür muss er vorher eine Dreiwochenfrist verstreichen lassen. Das betrifft die Klage um weiterbeschäftigt zu werden und die Klage bezüglich einer Abfindung.
»Eine ausführliche Erklärung zur Kündigungsschutzklage