Ein auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen
vom Mieter jederzeit ohne Angabe von Gründen und vom Vermieter
jederzeit, allerdings nur bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses, gekündigt werden. Darüber hinaus kennt das Gesetz die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
sowie eine Reihe von Sonderkündigungsrechten.
Bei einer ordentlichen Kündigung sind die im Gesetz bezeichneten Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Sie können im
Mietvertrag nicht zum Vorteil des Vermieters und damit zu Lasten des Mieters abgekürzt werden. Hingegen bleibt es den Parteien
unbenommen, die Kündigungsfristen zum Vorteil des Mieters abzuändern, indem sie verkürzt werden.
Kündigungsfrist bei Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter
Der § 573c BGB besagt unter Anderem „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“. Das bedeutet die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 3 Monate. Eine längere Kündigungsfrist im Mietvertrag gilt nur für den Vermieter.
Die Küp
Kündigungsfrist bei Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter
Die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt drei Monate, wenn das Mietverhältnis fünf und 6 Monate wenn das Mietverhältnis
acht Jahre bestanden hat. Wenn der Vermieter nach mehr als acht Jahren Mietzeit bis zum dritten Januar kündigt, wird die Kündigung erst nach 9 Monaten also
zum 30. September wirksam.
Wenn der Vermieter kündigt, muss er im Regelfall, nach § 573 Abs. 1 BGB, außerdem ein berechtigtes Interesse (Eigenbedarf, Pflichtverletzung des Mieters,
Unmöglichkeit der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung) nachweisen. Eine Außnahme bei der, der Vermieter, kein berechtiges
Intresse des Vermieter vorweisen muss ist, wenn der Vermieter das Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen selbst bewohnt
oder in der eigenen Wohnung (§ 573a BGB),wobei sich in diesem Fall allerdings die Kündigungsfrist um 3 Monate verlängert.
Nur bei Mietverhältnissen über Wohnräume staffelt das Gesetz die Kündigungsfristen nach der Dauer des Mietverhältnisses.
Die Grundkündigungsfrist oder gesetzliche Kündigungsfrist sieht vor, dass die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats der
anderen Vertragspartei zugegangen sein muss, damit sie mit dem Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird (§ 573c Absatz 1).
Zu den Werktagen gehören alle Wochentage nebst Samstag, nicht aber Sonn- und gesetzliche Feiertage. Ist der dritte Tag ein
Sonntag, zählt der Montag als dritter Tag, an dem die Kündigung zugehen muss.
Wer also bis zum 3. Januar kündigt, muss noch bis zum 31. März Miete zahlen. Geht die Kündigung dem Vermieter erst am 4. Januar zu,
wird die Kündigung erst zum Ende April wirksam. Der Januar zählt nicht, da die Kündigungsfrist um einen Tag verpasst wurde.
Wenn der Vermieter für sich oder nahe Verwandte die Wohnung benötigt kann er wegen Eigenbedarf kündigen, muss sich dabei allerdings an die normalen Kündigungsfristen für Mietverträge halten.
Mehr dazu: Kündigungsfrist Eigenbedarf
Die Kündigungsfristen gelten auch für moblierten Wohnraum, sofern er nicht zur Wohnung des Vermieters gehört.
Die Kündigung muss der anderen Partei fristgerecht zugehen. Zugang bedeutet, dass sie so in den Machtbereich des Empfängers
gelangt sein muss, dass er gewöhnlicherweise fristgerecht Kenntnis erhalten konnte. Daran fehlt es,
wenn die Kündigung nach 18.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, da dann nicht mehr davon ausgegangen werden kann,
dass der Empfänger den Briefkasten noch leert. Anders ist es wiederum, wenn die Kündigung dem Empfänger spätabends persönlich
übergeben wird.
Möchte der Mieter die von ihm gemietete Wohnung an einen Dritten untervermieten, muss er die Zustimmung des Vermieters einholen.
Verweigert der Vermieter die Zustimmung, obwohl der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen kann,
kann der Mieter außerordentlich unter Einhaltung der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss immer
schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam, gleichgültig ob sie der Vermieter oder der Mieter ausgesprochen hat.
Möglichkeiten um den Mietvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen:
Hat der Mieter schwere Mängel in der Wohnung, wie Schimmel oder dauernde Feuchtigkeit und
konnte den Schaden nicht selbst beheben. So muss dies dem Vermieter schriftlich, am besten per Einschreiben,
mitgeteilt werden. Schaft der Vermieter keine Abhilfe, so kann der Mietvertrag in der Regel gekündigt werden,
da dies ein unzumutbarer Zustand ist, der darüber hinaus auch
gesundheitsgefährdend ist.
Auch im Falle einer nicht funktionierenden Heizung kann, sofern dieser Mangel
vom Vermieter,auf schriftliches Verlangen des Mieters, nicht behoben wird oder der Mangel wiederholt auftritt,
die außerordentliche Kündigung erklärt werden.
Fristlose Kündigung durch den Vermieter:
Hat der Mieter einen Schaden verursacht kann der Vermieter oft den Mietvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
kündigen. Dies gilt zum Beispiel wenn:
- der Mieter mindestens 2 Monate lang keine Miete mehr bezahlt hat.
- oder innerhalb eines Jahres Teilbeträge in Höhe von
2 Monatsmieten nicht bezahlt hat. - oder nur unregelmäßige Zahlungen leistet.
Laut Gesetz muss der Mieter ohne eine Kündigungsfrist ausziehen, es sollte jedoch sicherheitshalber
eine Frist von 5-7 Tagen gesetzt werden, damit der Mieter die Wohnung ordnungtsgemäß räumen kann.
Es empfiehlt sich auch, um bei eventuellen Gerichtsverhandlungen besser da zu stehen,
vor einer Kündigung den Mieter schriftlich eine Frist, von 14 Tagen, zur Mietnachzahlung zu setzen.
Nach Verstreichen dieser Frist kann problemlos, unter Angabe des Kündigungsgrundes und in Schriftform
gekündigt werden (§ 573 Abs. 3 BGB).
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