Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen. Vertraglich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt ist dabei so gut wie immer der spätest mögliche Zeitpunkt. Da Ende von Kündigungsfristen ist deshalb regelmäßig vertraglich geregelt. Anders verhält es sich mit dem Beginn der Kündigungsfrist.
Ein eher seltenes Problem
In aller Regel wird vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen länger überlegt. Denn beide Seiten nehmen sich in der Regel vor, sich auf Jahre aneinander zu binden. Entsprechend selten geschieht es, dass die Kündigung eines solchen Vertrages bereits vor dem eigentlichen Vertragsbeginn ins Auge gefasst wird. Hierfür muss es entsprechend gewichtige Gründe geben.
Häufig eröffnen diese Gründe dann auch andere Möglichkeiten als die bloße Kündigung des Vertrags.
Wenn etwa nach Abschluss eines Mietvertrages aber vor dem Einzug starker Schimmelbefall in einer Wohnung festgestellt wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter Kenntnis von diesem Problem hatte. In einem solchen Fall wäre neben einer Kündigung auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB möglich.
Die Kündigung vor Vertragsbeginn kommt auch öfters im Arbeitsrecht vor. Eben dann, wenn nach Abschuss eines Arbeitsvertrages ein Arbeitnehmer ein besseres Angebot durch ein anderes Unternehmen erhält oder der Arbeitgeber im Nachhinein feststellt, dass die neue Arbeitskraft doch nicht benötigt wird oder nichts in die eigene Firma passt.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages vor Vertragsbeginn
Grundsätzlich besteht für beide Seiten eines Arbeitsvertrags die Möglichkeit, diesen bereits vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn wieder zu kündigen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Möglichkeit mit Urteil vom 25.03.2004 (AZ 2 AZR 324/03) explizit bestätigt.
Wichtig ist, dass die Kündigung auch zu diesem Zeitpunkt nach §623 BGB schriftlich zu erfolgen hat.
Da mangels sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, kann auch der Arbeitgeber auf diese Weise vorgehen.
Da der Arbeitnehmer noch nicht Teil des Betriebs ist, muss auch der Betriebsrat nicht angehört werden.
Die Kündigungsfrist beginnt mit Eingang der Kündigung zu laufen, sofern der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Der Vertrag kann durch Kündigung daher gegebenenfalls noch vor dem eigentlichen Antritt der Stelle wieder beendet werden.
Andere Vertragsarten
Auch für andere Dauerschuldverhältnisse ergeben sich keine gesetzlichen Einschränkungen was die Kündigung vor Vertragsbeginn betrifft. Jedoch muss in der Regel eine vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit eingehalten werden, so dass der Vertrag erst später enden kann.
In solchen Fällen empfiehlt es sich oft zu prüfen ob nicht eine Anfechtung des Vertrages der sinnvollere Weg ist.
Im Vorfelde sollte jedoch mit dem Anbieter gesprochen werden, möglicherweise kann der Vertrag auch unkompliziert, in beidseitigem Einverständnis, aufgehoben werden.