Bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen muss in den meisten Fällen zum 15ten oder zum Ende des Monates gekündigt werden. Dies bedeutet das bei der Kündigung als Endtermin entweder der 15 Tag eines Monats oder das Monatsende festgelegt werden muss.
Ausnahme: Da innerhalb der Probezeit eine 2wöchige Kündigungsfrist gilt muss bei neuen Arbeitsverträgen nicht immer zum 15ten oder zum Monatsende gekündigt werden. Viele Aushilfenverhältnisse werden auch auf zweiwöchiger Frist gekündigt.
Der 15. eines Monats wird als eine der gesetzlichen Kündigungsfristen definiert. Festgelegt wird diese Frist in §622 Abs. 1 BGB. Fällt der Letzte des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt die Frist dennoch in Kraft. Zentral ist, dass vier Wochen 28 Tage zählen und eben nicht ‚einen Monat‘ dieser kann nämlich auch 30 bzw. 31. Tage zählen.
Zur besseren Verdeutlichung folgt ein Beispiel:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses soll zum 15. November erfolgen. Damit die Kündigung fristgerecht erfolgt, muss sie spätestens zum 18. November der jeweiligen Seite vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die Kündigung zum darauf folgenden nächstmöglichen Termin statt, dem 30. November.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Kündigungsfristen, je nach Vertrag, mit der Beschäftigungslänge auch verlängern. dabei zählt die konkrete Vertragslaufzeit. Zeiten, wie Mutterschutz oder krankheitsbedingter Arbeitsausfall werden ebenfalls mit gerechnet.
Besteht ein Arbeitsverhältnis z.B. über fünf Jahre, so verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf einen weiteren Monat. Drei Monate bei 8 Jahren Arbeitsverhältnis usw.
Tarifverträge können auch abweichende Kündigungsfristen bestimmen.
»Kündigungsfristen als Arbeitnehmer