Bei einer vereinbarten Dienstleistung kann es zu Mängeln kommen die eine Kündigung notwendig machen. Eine vereinbarte Dienstleistung gegen Bezahlung ist ein Dienstvertrag.
Dabei kann es sich um eine einmalige Leistung, wie z.B. oder eine wiederkehrende Leistung über einen längeren Zeitraum handeln, ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Das sind z.B im Miet-, Telefon und Versicherungsverträge, Verträge mit Fitnessstudios, Ärzten, Steuerberatern usw.
Der Dienstvertrag ist in §§ 611ff BGB gesetzlich geregelt. Anzumerken ist, das auch ein Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag ist, er fällt jedoch unter andere gesetzliche Bestimmungen.
Mängel an der Dienstleistung
Bei Dienstleistungsverträgen gibt es keine besonderen gesetzliche Vorschriften hinsichtlich der Behandlung von Mängeln. Wegen der Natur eines Dienstleistungsvertrages ist es in der Regel nicht möglich nachträglich eine Nachbesserung zu verlangen.
Bei einer einmaligen Leistung kann nur eine Verminderung des zu zahlenden Betrages oder Erstattung verlangt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen kann eine Erstattung verlangt oder bei fortgesetzten Mängel der Dienstvertrag gekündigt werden.
Richtig kündigen bei einem Mangel
Die Möglichkeiten einer Kündigung und deren Fristen können entweder frei vereinbart werden, oder sie sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten.
Ein befristeter Dienstvertrag endet ohne das es einer Kündigung bedarf, er kann während der Laufzeit nicht gekündigt werden. Eine Ausnahme ist die außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, sie kann fristlos erfolgen.
Ein wesentlicher Mangel der angemahnt wurde und auch nach einer ausreichenden Frist zur Nachbesserung nicht beseitigt wurde ist ein Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung. Das heißt wurde der Dienstleister auf den oder die Mängel hingewiesen und es wurde schriftlich mitgeteilt, dass eine Kündigung erfolgt wenn die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist (oftmals 14-Tage, wenn mehr erforderlich ist aber auch länger) behoben sind, kann nach Ablauf dieser Nachbesserungsfrist fristlos der Vertrag aufgekündigt werden.
Nicht erforderlich ist eine Fristsetzung wenn der Mangel eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben darstellt oder wenn der Dienstleister nachdrücklich die Behebung des Mangels verweigert hat.
Nach § 621 BGB gelten, wenn kein ausreichender Grund vorliegt, die Kündigungsfristen gemäß den zeitlichen Abständen bei der Zahlung der Dienstleistung, entweder täglich, wöchentlich oder monatlich.
Welche Mängel ausreichen, richtet sich nach dem speziellen Einzelfall und der Natur des Dienstvertrages.
§ 314 BGB regelt die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund und §323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.
Ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt, sie sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
Es ist angebracht einen Nachweis für die Zustellung des Kündigungsschreibens zu haben. Dieser Nachweis kann entweder durch Einschreiben, per Boten mit Empfangsbestätigung oder bei manchen Vertragsarten auch per Fax mit einer Sendebestätigung erbracht werden.
Im Zweifelsfall kann man auch eine Kombination aus den verschiedenen Möglichkeiten wählen.