Der Kündigungsbrief hat die Aufgabe, ein Dauerschuldverhältnis aufzuheben oder aufzulösen.
Praktisch angewandt werden sie unter anderem für die Auflösung von Arbeitsverträgen von Mietverträgen, für Abonnements, für Versicherungsverträge oder auch für andere diverse Verträge wie Verträge mit Telekommunikationsunternehmen, Vereinen oder auch für Fitnessstudios.
Voraussetzung für einen wirksamen Kündigungsbrief
Durch den Kündigungsbrief drückt einer der Vertragspartner den Willen aus, das Dauerschuldverhältnis lösen zu wollen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist, das der Kündigungsbrief sich auf ein Dauerschuldverhältnis bezieht und das dieses auch zum Zeitpunkt der Kündigung besteht.
So muss sich der Kündigungsbrief genau auf den zu kündigenden Vertrag beziehen, so dass der Empfänger des Kündigungsbriefes genau versteht, welcher Vertrag gekündigt werden soll.
Für die meisten Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen wird eine besondere Form vorgeschrieben. Entspricht der Kündigungsbrief nicht dieser Form, so ist diese auch nicht wirksam nach § 125 BGB.
Gesetzlich vorgeschrieben ist unter anderem die Form der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unter § 623 BGB oder des Mietverhältnisses unter § 568 BGB.
Eine besondere Form der Kündigung kann auch Gegenstand des Vertrages sein.
Ebenfalls gesetzlich, tarifvertraglich oder einzelvertraglich vorgeschrieben sind die einzelnen Kündigungsfristen.
Formen der Kündigung
Bei den einzelnen Kündigungen wird unterschieden zwischen der außerordentlichen Kündigung und der ordentlichen Kündigung bei der die Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Die außerordentliche Kündigung wird umgangssprachlich auch als die fristlose Kündigung bezeichnet. Mit dieser Form wird das Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Frist beendet. Gesetzlich geregelt ist eine außerordentliche Kündigung, für die ein sehr wichtiger Grund bestehen muss, in § 314 BGB. Für das Mietrecht oder für Dienstverhältnisse findet man gesetzliche Sonderregelungen in § 543 BGB bzw. § 626 BGB.
Die ordentliche Kündigung wird umgangssprachlich als fristgerechte Kündigung bezeichnet. Sie soll das Dauerschuldverhältnis unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen, der tarifvertraglichen oder der einzelvertraglichen Kündigungsfrist beenden. Auch für den ordentlichen Kündigungsbrief sind Kündigungsregelungen im BGB unter § 622 zu beachten und vor allem im Arbeitsrecht auch Regelungen im Kündigungsschutzgesetz.
Zu den Sonderformen bei Kündigungen gehören die Änderungskündigung und die bedingte Kündigung
Inhalt des Kündigungsbrief
Gesetzlich vorgeschrieben ist, bei vielen Vertragstypen, auch der Inhalt des Kündigungsbriefes. Die Punkte, welche unbedingt enthalten sein sollten sind:
- Absender (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer)
- Ort und Datum
- Empfänger (Name und Anschrift)
- der zu kündigende Vertragsgegenstand mit Vertrags-, Kunden- oder Policennummer (falls vorhanden)
- Zeitpunkt wann die Kündigung in Kraft treten soll
- unbedingt am Ende eine handschriftliche Unterschrift.
»Kostenloses Musterschreiben für die Kündigung der verschiedensten Verträge