Heute schätzt man, das etwa eine Million Berufstätige an ihrem Arbeitsplatz gemobbt werden und natürlich unter diesem Mobbing leiden. Dabei geht das Mobbing am Arbeitsplatz häufig von den Kollegen aus aber
auch der Chef kann Arbeitnehmer mobben, was oft auch als Bossing bezeichnet wird.
Das Mobbing kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden und geht von offenen bis hin zu versteckten Angriffen auf den Gemobbten. So reicht das Mobbing von der Kontaktverweigerung über die Informationsverweigerung bis hin zu Angriffen auf das Ansehen, Aussehen und auf die Leistungsfähigkeit.
Häufig findet man auch Androhungen mit körperlicher Gewalt.
Für den Geschädigten wirkt sich das Mobbing vor allem auf das psychische aber auch auf das körperliche Befinden aus. So sehen viele Betroffene als Ausweg aus dieser Situation nur die Kündigung.
So kann der Betroffene, des Mobbings, nach § 626 BGB außerordentlich kündigen. Er hat zudem auch das Recht anschließend Schadensersatzansprüche nach § 626 Abs.2 BGB zu stellen.
Voraussetzung für diese außerordentliche Kündigung wegen Mobbing ist allerdings, das der Betroffene seinem Arbeitgeber im Vorfeld eine Frist zur Beseitigung des Mobbings eingeräumt hat. Dieser Schritt sollte unbedingt schriftlich erfolgen und wenn möglich mit dem Betriebsrat abgesprochen werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer zu schützen
. Angriffe auf die körperliche und seelische Unversehrtheit zu unterbinden
und
Maßnahmen zu ergreifen, so das Persönlichkeitsverletzungen ausgeschlossen sind.
Kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, so entsteht für den Betroffenen nach der fristlosen Kündigung ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB bzw. nach § 280 BGB.
Hierbei kann er sich auf verschiedene Gerichtsurteile berufen wie unter Anderem
Urteil vom 8.3.2002 Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 30.8.2005 Arbeitsgericht Eisenach
Urteil vom 12.10.2005 Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Das Kündigungsschreiben bei einer fristlosen Kündigung bei Mobbing sollte enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Betroffenen
- den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers
- das Datum
- den Grund: fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung
- die Anrede
- den Kündigungsgrund und am besten ein Hinweis auf die erfolglos verstrichene Frist (welche man dem Arbeitgeber gesetzt hatte).
Im Text des Kündigungsschreibens sollte man darauf eingehen, das man sich – trotz der Fristssetzung zur Beseitung des Mobbings – noch immer permanenten Angriffen auf das soziale Ansehen, auf das persönliche Aussehen oder auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sieht.
Erwähnen kann man im Kündigungsschreiben ebenso, das man sich nicht mehr in der Lage fühlt, die Arbeit dort aus psychischen und gesundheitlichen Gründen fortzuführen.