Arbeitsverträge, die im deutschen Caritasverband abgeschlossen werden unterliegen besonderen Bestimmungen. Diese kann man auch den Richtlinien von Arbeitsverträgen in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) nachlesen. Im wesentlichen werden die
Inhalte des §622 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Grundlage für AVR-Arbeitsverträge benutzt.
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Grundsätzlich wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden, wobei erstere deutlich leichter durchführbar ist. Allgemein wird im Vertragswerk zwischen Abgabe/Eingang des Kündigungsschreibens und dem Termin der rechtswirksamen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden.
Die ordentliche Kündigung
Im AVR (AT – Allgemeiner Teil) § 14 werden die sich aufgrund der Beschäftigungsdauer ergebenden Fristen aufgeführt. Beide Parteien haben grundsätzlich das Recht auf eine ordentliche Kündigung.
- Im ersten Beschäftigungsjahr ist eine Frist von einem Monat zum Monatsende zu beachten.
- Im zweiten bis zum fünften Beschäftigungsjahr erhöht sich die Frist auf sechs Wochen zum Ende eines Quartals.
- Ab mindestens fünften Jahren Beschäftigungsdauer wird eine Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals vereinbart.
- Ab mindestens acht Jahren Beschäftigungsdauer ist eine Frist von 4 Monaten zum Ende eines Quartals zu berücksichtigen.
- Ab dem zehnten Jahr eines Beschäftigungsverhältnisses muss eine Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Ende eines Quartals eingehalten werden.
- Bei mindestens zwölf Jahren Beschäftigung gilt es 6 Monate als Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals zu beachten.
- Ab einer Beschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren gilt ein Beschäftigter als unkündbar, sofern er das vierzigste Lebensjahr erreicht hat. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel und können im §15 des AVR nachgelesen werden.
Die außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist in der Regel nicht so einfach durchführbar. Sie sollte nur in nur aus gewichtigen/belegbaren Gründen/Tatsachen heraus vorgenommen werden. Es müssen unabdingbar belegbare Fakten oder bereits erteilte Mahnungen vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit ausschließen und so eine außerordentliche Kündigung erfolgen kann. Da bei der außerordentliche Kündigung keine Fristen zu berücksichtigen sind, wird sie auch fristlose Kündigung genannt.
Was für Gründe vorliegen könnten
Es müssen schon schwerwiegende Gründe, wie z. B. Bruch des Vertrauensverhältnisses, Achtungsverletzung gegenüber Vorgesetzten oder anderen Kollegen, Vergehen gegen Sittengesetze, erfolgte Verletzung gegen die Staatsordnung oder sonstige grobe Verletzungen der Dienstpflichten vorliegen, damit fristlos/außerordentlich gekündigt werden kann.
Liegt so ein gewichtiger Grund vor, muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen zu Beginn der Verletzungen/Verstöße erfolgen und muss in schriftlicher Form mit einer entsprechenden Begründung unter Offenlegung der Tatsachen erfolgen.