Verträge für Fernsehen (TV) werden regelmäßig einzeln über den verfügbaren Kabelanbieter geschlossen oder gelegentlich auch im Paket in Verbindung mit
Telefon oder Internet. Ob im Fall der paketmäßigen Bestellung die Kündigung eines einzelnen Dienstes wie des TV zulässig ist, ergibt sich aus den Vertragsbedingungen.
Meist dürfte dies nicht der Fall sein, da in dem Paketpreis regelmäßig Vergünstigungen eingeräumt werden. Ist diese der Fall kann nur das gesamte Paket zum Ablauf der vorgesehenen Zeit gekündigt werden. Unter Umständen lässt der Anbieter sich auch aus Kulanz darauf ein, wenn man geschickt mit diesem verhandelt.
Kündigungsfristen bei Einzelverträgen
Einzelverträge werden durch die Kabelanbieter erfahrungsgemäß befristet für mindestens ein Jahr abgeschlossen, wie zum Beispiel by Sky TV oder Kabel Deutschland. Andere Anbieter sehen längere Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten (Primacon, Telecolumbus) vor.
Daneben enthalten die Verträge der meisten Anbieter eine Verlängerungsoption, wonach sich die Laufzeit automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert. Dieser Zeitraum variiert je nach Anbieter und beträgt bei Kabel Deutschland zum Beispiel ein Jahr oder sechs Monate bei Primacon. In diesem Fall kann der Vertrag wieder zum Schluss der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.
Die Kündigungsfristen schwanken je nach Anbieter zwischen sechs Wochen bei Kabel Deutschland, Primacon, Kabel BW, oder zwei Monaten bei Sky TV oder Unitymedia.
Wann muss das Kündigungsschreiben als beim TV-Anbieter vorliegen?
Endet die Laufzeit zum Beispiel am 31. Mai (einem Donnerstag) eines Jahres, muss dieser bei einer Kündigungsfrist von sechs Wochen spätestens an dem Mittwoch vor dem Donnerstag, der sechs Wochen vor dem 31. Mai liegt, bei dem Anbieter eingegangen sein.
Läuft der Vertrag bis zum 17. September und sieht eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vor, sollte die Kündigung bis spätestens am 16. Juli bei dem Anbieter eingegangen sein. Wenn es sich bei dem relevanten Termin um einen Samstag, Sonn- oder Feiertag handelt, ist hat die Kündigung bis zum davor liegenden Werktag zu übersenden.
Läuft der Vertrag nach dem Überschreiten der Mindestvertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit weiter, kann dieser mit einer bestimmten – vertraglich vereinbarten – Frist wieder ordentlich gekündigt werden. Diese Regelungen findet sich aber seltener bei den Anbietern.
Fristlose außerordentlich den TV-Vertrag kündigen
Doch was passiert wenn bei unvorhergesehenen Ereignissen ein TV-Anschluss nicht mehr genutzt werden kann, wie bei einem Umzug? In diesem Fall besteht die Möglichkeit außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, die bei Dauerschuldverhältnisse gemäß § 314 BGB gesetzlich vorgesehen ist.
Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch dann möglich, wenn diese vertraglich nicht vereinbart wurde, ein Ausschluss durch Vertragsbedingungen des Anbieters ist unzulässig. Ein wichtiger Grund ist auch der Umzug in eine neue Wohnung.
In jedem Fall sollte die Kündigung zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen, sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Wenn es terminlich sehr eng wird, sollte das Schreiben ggf. per Telefax oder per Einschreiben-Rückschein übersandt werden. Diese beiden Wege habe auch den Vorteil, dass man, bei Problemen mit dem Anbieter, ein Versandbeleg hat.
Bei der Fassung des Kündigungsschreibens sollten unbedingt folgende Angaben gemacht werden, damit es keine Unklarheiten bezüglich der Kündigung gibt:
- Vertragsnehmer / Absender
- Anbieter / Adressat
- Vertragsnummer
- genaue Bezeichnung der Wohnung
- Kündigungstermin oder die Formulierung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
- ggf. Widerruf der Einzugsermächtigung
- Bitte um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung
- Datum und Unterschrift