Begriffsklärung Pacht-Garten / Kleingarten
Pachtgarten
Ein gepachteter Garten ist kein Kleingarten mehr, wenn er
400 Quadratmeter überschreitet (§ 3 Bundeskleingartengesetz – BKleinG).
Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über
Pacht (§ 581 ff BGB) und Landpacht (§ 585 ff BGB).
Kleingarten
Ein Kleingarten ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG ein Garten, der dem Pächter zur nicht erwerbsmäßigen Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen,
für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
Das BGB gilt für Kleingarten-Pachtverträge, sofern sich aus dem Bundeskleingartengesetz nichts anderes ergibt.
Kündigung / Kündigungsfristen des Pacht-Garten- / Kleingarten-Pachtvertrages
Kleingarten-Pachtverträge werden nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 6 BKleinG).
Eine Kündigung bedarf der schriftlichen Form mit eigenhändiger Unterschrift
(§ 126 BGB + § 594f BGB + § 7 BKleinG) und ist nur wirksam,
wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB).
Gemäß § 584 BGB kann der Pächter seinen Pachtvertrag
jeweils zum Ende des Pacht-Jahres kündigen.
dabei ist gemäß § 584 I BGB eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr einzuhalten. Dabei ist die Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Pachtjahres zulässig und muss spätestens am 3. Werktag des Halbjahres erfolgen zu dessen Ende das Pachtverhältnis enden soll. Das Kündigungsschreiben muss dabei unbedingt vor Fristablauf beim Verpächter vorliegen. Es können allerdings abweichende Kündigungsfristen im Pachtvertrag vereinbart sein.
Ordentliche Kündigung durch den Verpächter
Nach § 9 BKleinG kann der Verpächter kündigen,
wenn der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht Kleingarten-Nutzung fortsetzt,
die Laube zum Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt
einem Dritten überlässt, geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen
für die Kleingartenanlage verweigert (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BkleinG).
Er kann auch kündigen, wenn die Beendigung des Pachtverhältnisses
erforderlich ist, etwa um die Kleingartenanlage neu zu ordnen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleinG).
Tipp: Wenn der Verpächter kündigt besteht eventuell ein Anspruch auf Entshcädigung für die angepflanzten Gewächse.
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – außerordentliche Kündigung
Der Verpächter kann außerordentlich kündigen, wenn der Kleingärtner
mit der Pacht mindestens ein Vierteljahr im Verzug ist und nicht
innerhalb 2 Monaten nach Mahnung in Textform die
Pacht-Forderung erfüllt (§ 8 Nr. 1 BKleinG). Er kann auch kündigen bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen,
insbesondere bei nachhaltiger Friedensstörung in der
Kleingarten-Gemeinschaft (§ 8 BKleinG).
Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig.
Sie hat spätestens am dritten Werktag im August und bei einer dringenden Kündigung des Verpächters aus wichtigen Gründen am dritten Werktag im Februar
zu erfolgen (§ 9 Abs. 2 BKleinG).
Kündigungen von Zwischen-Pachtverträgen
Der Verpächter kann einen Zwischen-Pachtvertrag auch bei Pflichtverletzungen des Zwischenpächters wie Friedensstörung (§ 8 Nr. 2 BKleinG),
Pacht-Rückstand (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG) oder bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit
kündigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 + 2 Bundeskleingartengesetz).
Beendigung Kleingarten-Pachtvertrag bei Tod des Pächters
Mit dem Tod des Pächters endet der Kleingarten-Pachtvertrag mit Ablauf
des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt (§ 12 Abs. 1 BKleinG).
Einzige Ausnahme ist, dass bei einem gemeinsamen Vertrag von Lebenspartnern oder Eheleuten der Vertrag auf den verbleibenden Partner übergeht.